Aufgrund der familiär geprägten Eignerstrukturen in der Hotellerie und bei vielen mittelständischen Reiseveranstaltern haben diese Unternehmen in ihrer täglichen Praxis auf bedrohliche Konsequenzen wirtschaftskriminellen Verhaltens der Mitarbeiter besonders zu achten. Vor allem aus steuerstrafrechtlicher Sicht ist Vorsicht geboten, damit die seitens eines Mitgeschäftsführers oder Mitarbeiters indizierte Steuerhinterziehung nicht die rechtmäßig handelnde Geschäftsführung in die Gefahrenlage strafrechtlicher Ermittlungen bringt.
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