Von einer gelockerten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch Unternehmen der Touristikbranche profitieren: Bisher musste das Wahlrecht zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten – Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung – bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ausgeübt werden, nun ist auch später eine Entscheidung möglich.
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