Haftung eines Reiseveranstalters für Verletzungen durch Schuhe werfende Gäste
Schadenersatzpflicht bei Animationspannen
Über einen Fall der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.6.2007 (Az.: X R 87/06) entschieden: Eine Urlauberin war durch einen Schuhwurf während einer Animationsveranstaltung verletzt worden; der Veranstalter haftet demnach, obwohl die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB versäumt worden war.
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